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Zollpolitik
 
Fürsprecher des absoluten Freihandels sehen im Abbau sämtlicher Marktbeschränkungen wie Zölle, zollgleiche Abgaben und Kontingentregelungen eine Chance für die Entwicklungsländer, am globalen Marktgeschehen uneingeschränkt teilnehmen zu können. Der globale Markt soll die Armut bekämpfen, allgemeiner Wohlstand soll Einzug halten.

Diese ideologische Betrachtung berücksichtigt nicht die Macht des Kapitals, welches Ungleichgewichte nicht reduziert, sondern weiter aufbaut.

Während die Produktion von Ethanol in Deutschland nur zu hohen Sozial- und Umweltstandards möglich ist, wird in Brasilien unter menschenverachtenden Arbeitsbedingungen, auf flächenverzehrenden Großplantagen Zuckerrohr angebaut.

Bei vollständigem Abbau jeglicher Schutzzölle, werden nicht nur viele kleine, dezentrale, genossenschaftliche Brennerein in Deutschland aufgeben müssen, gleichzeitig wird der erhöhte Nachfragedruck dazu führen, dass weitere Flächen in Brasilien für den Zuckerrohranbau geopfert werden. Der brasilianische Urwald kann dem Kapital ebenso wenig entgegenstehen, wie das größte Feuchtgebiet der Welt, das Pantanal.

Profitieren werden nur die brasilianischen Großgrundbesitzer, die sich nicht weiter um Umwelt- und Sozialstandards kümmern müssen. Die Cortadores de Cana, die Plantagenarbeiter, sind es, die die sogenannten „niedrigen Herstellungskosten“ erwirtschaften, auf welche die WTO-Mitglieder so begierig sind.

Zurück bleibt verbrauchtes Land nach jeder Ernte und eine ausgebeutete Bevölkerung.

Wenn Europa nicht umhinkommt, brasilianischen Alkohol einführen zu müssen, dann ist verpflichtend auf die Produktionsfaktoren zu achten. Sind diese sozioökologisch nicht tragbar, ist mit Einfuhrbeschränkungen zu reagieren. Solange der brasilianische Agraralkohol um die Hälfte günstiger als der europäische ist - trotz des energieaufwendigen Transportes über den Atlantik - muss der Grund in nicht vergleichbaren Umwelt- und Sozialstandards liegen.

Mobil ohne Fossil e.V. lehnt brasilianischen Alkohol ab und setzt sich für die weitere dezentrale Ethanolerzeugung in Europa ein!
 
Die deutsche Branntweinsteuer
 

Die Branntweinsteuer gehört zu den Verbrauchssteuern. Das deutsche Steuergebiet umfasst die Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über das Branntweinmonopol vom 08.04.1922. Verwaltet wird die Branntweinsteuer von den Bundesfinanzbehören (Zollverwaltung). Die jährlichen Einnahmen von rund 2 Mrd. EUR stehen dem Bund zu. 


 
 

Unter die Branntweinsteuer fallen:

    Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt oder unvergällt, sowie Spirituosen, jeweils mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol.
    schäumende und nicht schäumende Weine, ferner auch mit Alkohol angereicherte Weine und Traubenmoste sowie Wermutwein und andere aromatisierte Weine, außerdem
    andere Getränke (z.B. Apfelwein) und Mischungen derartiger Getränke, jeweils mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol

 
 

Der Regelsteuersatz beträgt 1.303 EUR/hl Alkohol. Um Kleinbetriebe nicht zu benachteiligen, zahlen Abfindungsbrennereien bzw. Stoffbesitzer 1.022 EUR und Verschlussbrennereien, die bis 4 hl Alkohol/Jahr erzeugen 730 EUR pro Hektoliter.

Die Branntweinsteuer wird bei den Steuerlagern erhoben und über den Warenpreis an die Verbraucher weitergegeben. Steuerlager sind Herstellungsbetriebe und Lagerstätten, die von der Zollverwaltung zugelassen sind (Verschlussbrennereien und Branntweinlager). Die Steuer fällt erst dann an, wenn Branntwein aus dem Steuerlager entfernt oder innerhalb des Steuerlager verbraucht wird. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

Branntwein und branntweinhaltig Waren können für bestimmte Zwecke unversteuert verwendet werden. Bereits versteuerte Erzeugnisse können auch nachträglich von der entrichteten Steuer befreit werden, wenn sie zu genau definierten Zwecken verwendet worden sind.

Steuerfrei: Verwendung zur Herstellung von Arzneimitteln, Essig, Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, Verwendung zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen.
Steuervergütung: Herstellung von Aromen, Pralinen oder anderen Lebensmitteln (z.B. Backwaren, Schokolade, etc.)

Auf Erzeugnisse, die in das deutsche Steuergebiet eingeführt werden, wird die Steuer und ein Zoll erhoben. Der Zollsatz für unvergällten Ethylalkohol über 80 % vol beträgt zurzeit 19,20 EUR/hl Ware. Für vergällten Ethylalkohol beträgt er 10,20 EUR/hl Ware. Es gibt aber zahlreiche Ausnahmeregelungen. Ethylalkohol aus den Staaten Afrikas, der Karibik und des pazifischen Raumes oder aus den am wenigsten entwickelten Ländern kann zollfrei in die EU eingeführt werden.

 
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