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Das Branntweinmonopol wurde 1918 als Finanzmonopol und nationale Marktordnung für Branntwein geschaffen. Einerseits um Einnahmen zu erwirtschaften und andererseits um die Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe (v.a. Kartoffeln, Getreide, Obst) zu Agraralkohol zu fördern. Seit 1951 wird das Monopol von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) verwaltet (früher Reichsbranntweinmonopol). Rechtsgrundlage für die heutige Ethanolerzeugung ist das Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) von 1922.
Eingeführt wurde es, um strukturschwache Gebiete zu unterstützen und weil man erkannte: |
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Keine Brennerei - Keine Schlempe Keine Schlempe - Kein Vieh Kein Vieh - Kein Dünger Kein Dünger - Kein Roggen Kein Roggen - Keine Nahrung
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Bis 1976 führte die BfB jährlich bis zu 26 Mio. EUR an den Bundeshaushalt ab. Doch aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes musste der Einfuhrschutz gegenüber EU-Mitgliedsstaaten aufgegeben werden. Der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols erzeugte Agraralkohol trat nun in Wettbewerb mit dem preiswerteren Agraralkohol aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Während in Deutschland auch ca. 800 landwirtschaftliche Verschlussbrennereien Agraralkohol produzieren, sind es in anderen EU-Ländern meist einige wenige Unternehmen mit industriellem Maßstab. Um den deutschen Brennerein trotzdem kostendeckenden Übernahmepreis zu zahlen, erhält die BfB einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt. Der notwendige Zuschuss stieg Ende der neunziger Jahre auf rd. 150 Mio. EUR. |
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Die gewerblichen Brennereien können dann auch künftig Alkohol erzeugen, müssen ihn aber selbst vermarkten.
Der EU-Rat hat 2003 eine Verordnung mit besonderen Maßnahmen für den Markt des Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs beschlossen. Die Verordnung ist am 01. Januar 2004 in Kraft getreten und sieht vor, dass die Vorschriften des EG-Vertrages über staatliche Beihilfen* zukünftig auch für Agraralkohol gelten, Deutschland aber für das Branntweinmonopol eine bis Ende 2010 befristete Ausnahmeregelung mit zulässigen Beihilfezahlung von bis zu 110 Mio. EUR jährlich erhält. Mit der Anwendung der Verordnung fällt auch das gegenüber Drittländern noch geltende Einfuhrmonopol (Verordnung (EG) Nr. 2336/2003). Der im Rahmen des Branntweinmonopols erzeugte Agraralkohol muss nun nicht nur mit dem günstigeren EU-Agraralkohol sondern auch mit dem Agraralkohol des gesamten Weltmarktes konkurrieren.
* Nebenbeigemerkt: Nach dem EG-Vertrag sind nationale Beihilfen für die Erzeugung, Vermarktung und den Handel mit Ethylalkohol grundsätzlich verboten. Damit wären auch die produktionsbezogenen Beihilfen bzw. Betriebsbeihilfen, z. B. die an die Brennereien gezahlten Übernahmepreise durch die Bundesmonopolverwaltung verboten.
Ob das Monopol nach 2010 überhaupt noch bzw. in welchem Umfang aufrechterhalten werden kann, ist fraglich. Daher müssen sich die Brennereien jetzt schon Gedanken machen, was sie künftig machen wollen.
Wenn sich die Brennereien für die Aufgabe ihrer Brennrechte entscheiden, bekommen sie einen Entschädigungsbetrag von 257 EUR/hl Alkohol, verteilt auf 5 Jahre, was durchaus so lukrativ erscheinen kann, dass das Brennrecht vor 2011 versilbert und die Brennerei geschlossen wird. Die Schließung ländlichen Brennereien und damit die Aufgabe der dezentralen Strukturen zugunsten zu industriellen Anlagen ist nicht zu befürworten. Dezentrale Brennereien haben geringe Entfernungen, die Schlempe muss nicht industriell getrocknet werden.
Die landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien sind mit ihrer derzeitigen Produktionstechnik ohne die Förderung durch die Monopolverwaltung nicht existenzfähig. Viele der Anlagen sind noch auf dem Stand der 70er Jahre. Die meisten dieser Verschlussbrennereien verbrauchen mehr Primärenergie als wie Energie in Form von Alkohol gewonnen werden kann.
Optimierung und Investition heißt hier das Motto. Denn es kann nicht sein, dass beispielsweise die (bis zu) 70° Grad heiße Schlempe aufs Feld gefahren wird, obwohl diese dringend als Prozesswärme genutzt werden könnte.
Die landwirtschaftlichen Brennereien könnten mit einer entsprechenden Produktionstechnik ein Input/Output-Verhältnis von 1:3 erreichen. urch eine nachgeschaltete Biogasanlage, in der die anfallende Schlempe verwertet wird, auf 1:3,5 erhöht werden.
Die großtechnischen, zentralen Anlagen haben ein Input/Output-Verhältnis von 1:1,5, welches zurzeit besser ist als das der derzeitigen landwirtschaftlichen Brennereichen. Letztere haben aber ein großes Verbesserungspotenzial. Wird dieses sinnvoll ausgenutzt, können die landwirtschaftlichen Anlagen leicht mit den »Großen« mithalten. Übrigens: Die kleinräumigen Strukturen haben noch einen ökologischen Vorteil. Das Schließen von Stoffkreisläufen und die höhere Wertschöpfung durch die Landwirtschaft sprechen eindeutig für den Erhalt der Ethanolproduktion durch landwirtschaftliche Brennereigüter.
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Durchschnittsberechnung
0,50 Euro Produktionskosten (mindestens!) 0,15 Euro zusätzlicher Verbrauch (durch den niedrigeren Heizwert, wird mehr Kraftstoff verbraucht) 0,15 Euro für Logistik 0,13 Euro MWSt 0,93 Euro je Liter
Die landwirtschaftlichen Verschlussbrennerein benötigen mindestens einen Abnahmepreis von 0,50 Euro/Liter um existieren zu können!
Für den Aufbau einer neuen landwirtschaftlichen Brennerei, sind zwischen 2,5 bis 3 Millionen Euro zu veranschlagen. Langjährige Abnahmeverträge müssten mit den Mineralölkonzernen geschlossen werden. Diese weigern sich und bieten nur Jahresverträge lt. Brennereiverband an. Investitionssicherheit ist damit nicht gegeben! Auch müssen die Aussenschutzregelungen entsprechend sein, damit nicht unsozialer und unökologischer "Bio"-Ethanol aus Schwellenländern (Brasilien) zu Dumpingpreisen nach Deutschland importiert werden kann!
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